Schutzfähig sind z.B. Designs technischer Geräte, Designs von Verbrauchsgegenständen oder auch Verpackungen.
Allerdings sind Einzelteile eines Gesamterzeugnisses, wie z.B. einer Autokarosserie mit dem seit 2003 geltenden Designrecht nur noch schutzfähig, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar sind. Diese Einschränkung ist Folge der EU-Harmonisierung. Aber Ersatzteile wie z.B. Kotflügel, Motorhaube oder Stoßfänger können als Geschmacksmuster geschützt werden, sofern sie auch als Einzelteil die Schutzvoraussetzungen erfüllen.
Weitere wesentliche Unterschiede sind die begrenzte maximale Laufzeit des Designschutzes von – seit Änderung des Geschmacksmustergesetzes im Jahre 2003 – insgesamt 25 Jahre sowie die Möglichkeit eine Sammelanmeldung bis zu 100 Muster oder Modelle für dieselbe Warenklasse einzutragen, also beispielsweise mit einer Anmeldung 100 verschiedene Stoffmuster als Sammelanmeldung zu beantragen. Im übrigen wird bei einem unangegriffenen Design vermutet, dass Designschutz besteht, wohingegen der Urheber die Tatsachen grundsätzlich darzulegen und zu beweisen hat, dass er Urheber ist, Schöpfungshöhe besteht usw.
Aufgrund der Verordnung zum europäischen Geschmacksmuster, dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster, können seit 2003 mit Anmeldepriorität April 2003 Gemeinschaftsgeschmacksmuster angemeldet werden, die hinsichtlich Voraussetzung, Schutzdauer uvam zahlreiche weitere, kostengünstige Möglichkeiten bieten und europaweiten Schutz versprechen.
Es dürfen also unter bestimmten, unbedingt einzuhaltenden Voraussetzungen (insbesondere: in erster Linie Eigenveröffentlichung) Veröffentlichungen vor Anmeldung getätigt werden.
Das Prüfungsverfahren endet mit dem Prüfungsbescheid bzw. der Zurückweisung. Im Fall der Geschmacksmustererteilung erfolgt die Veröffentlichung bzw. die Eintragung in die Geschmacksmusterregister.
Im Unterschied zum Gebrauchsmusterlöschungsverfahren vor dem Patentamt, erfolgt der erste Schritt gegen ein Geschmacksmuster durch eine kostenintensive Löschungsklage vor einem Landgericht auf Einwilligung in die Löschung.
Dort wird sodann geprüft, ob die für die Eintragung ebenfalls notwendigen materiellen Schutzvoraussetzungen vorliegen, also Neuheit und erfinderischer Schritt eingehalten wurden.