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Designeroberer-Kanzlei für Designrecht: Rechtsanwälte, Fachanwälte, Patentanwälte

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Überblick der Reform des EU-Designrechts

Das EU‑Designrecht 2025 stellt kein radikales Umdenken dar, sondern bietet ein wichtiges Update: Es modernisiert den Schutz für digitale und physische Designs, schließt Lücken (3D-Druck, Transit) und harmonisiert Rahmenbedingungen, insbesondere bei Ersatzteilen und Anmeldeverfahren.

  • EU-Designreform startet am 1. Mai 2025: Die erste Phase der neuen Design-Verordnung tritt in Kraft, gefolgt von vollständiger Wirksamkeit im Juli 2025. Mitgliedstaaten müssen die Design-Richtlinie bis spätestens 9. Dezember 2027 in nationales Recht umsetzen.
  • Erweiterter Schutzumfang:
    • „Design“ umfasst nun nicht nur statische Objekte, sondern auch Animationen, Bewegungen und digitale Designs wie GUIs oder Metaverse‑Objekte.
    • Der Begriff „Erzeugnis“ deckt fortan auch nicht-physische Formen, digitale Räume und virtuelle Objekte ab.
  • Moderne Darstellungsformen: Anmeldungen können Bilder, Videos, 3D-Modelle oder Animationen nutzen – analog zur ausdrücklich in Art. 26 genannten erweiterten Darstellungsmittel.
  • 3D-Druck-Lücke geschlossen: Neue Verbotsrechte umfassen nun auch das Erstellen, Verbreiten oder das Teilen von Software oder Dateien, die dem Design‑Bruch dienen – eine Reaktion auf Herausforderungen durch 3D‑Druck.
  • Transitregelung und Zollschutz: Mit neuen Bestimmungen können Designrechte auch gegen Waren im Transit durch die EU verteidigt werden und Zollbehörden einschreiten.
  • Reparaturklausel harmonisiert:
    Ersatzteilhersteller dürfen künftig geschützte Designs für „must‑match“-Ersatzteile verwenden, sofern sie Bauteile zur ursprünglichen Erscheinung eines komplexen Erzeugnisses herstellen und Käufer eindeutig über den Ursprung informieren. Deutschland kennt eine ähnliche Regelung (§ 40a Designgesetz) bereits.
  • Namensänderung & Klarstellungen:
    • „Geschmacksmuster“ wird offiziell durch „Design“ bzw. „Unionsdesign“ ersetzt.
    • Schutz bezieht sich nur auf Merkmale, die in der Anmeldung sichtbar dargestellt sind – nicht auf versteckte oder verdeckte Erscheinungsformen.
  • Gebühren & Anmeldeverfahren:
    Sammelanmeldung wird flexibler (unabhängig von Locarno-Klassen), Anmeldung zentral über EUIPO. Gebührenstruktur wird langfristig angepasst – u.a. höhere Verlängerungsgebühren, vereinfachtes Erstverfahren mit günstigeren Sammelgebühren.
  • Kennzeichnung mit „D im Kreis“:
    Design-Inhaber dürfen ihre Produkte sichtbar mit dem neuen Design‑Symbol markieren, ähnlich dem ®-Zeichen – zur klareren Wahrnehmbarkeit des Schutzes.
Überblick der Reform des EU-Designrechts

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